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Zum 1.Januar 2016 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft.
Was ändert sich?
Alle Pflegebedürftigen erhalten erstmals einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an Demenz erkrankt sind.
Erreicht wird dies durch eine Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens.
Ziel dieses Gesetzes ist laut Gesundheitsminister Gröhe, mehr Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte.
Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen
Die bis jetzt bestehenden drei Pflegestufen werden weiter ausdifferenziert zu fünf Pflegegraden.
Die Zuordnung erfolgt durch ein neues Begutachtungsverfahren. Wurde bisher überprüft, was der Pflegebedürftige nicht kann, wird nun überprüft, was der Pflegebedürftige noch kann! Erfasst wird der Grad der Selbständigkeit in pflegerelevanten Bereichen. Neu ist vor allem, dass jetzt auch der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen berücksichtigt werden kann!
Die pflegerelevanten Bereiche sind:
Die neue Regelung gilt ab 01.01.2017
Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung und der Umstellung auf das neue Verfahren.
Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Pflegeleistungen beantragt, erhält automatisch ein Beratungsangebot.
Leistungen: Die neuen Leistungsbeträge bedeuten höhere Leistungen für die meisten Pflegebedürftigen. Die Erstattung im Einzelnen in €:
Pflegegrade | Geldleistungen ambulant | Sachleistungen ambulant | vollstationär |
PG1 | 125 | 0 | 125 |
PG2 | 316 | 689 | 770 |
PG3 | 545 | 1298 | 1262 |
PG4 | 728 | 1612 | 1775 |
PG5 | 901 | 1995 | 2005 |
Die Leistungen der ambulanten Pflege werden ausgeweitet und an den Bedarf angepasst. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens werden als Regelleistung eingeführt und betragen für alle Pflegegruppen 125.- €. Sie sind jedoch zweckgebunden.
Der Eigenanteil bei stationärer Unterbringung wird einheitlich festgelegt, also unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad und beträgt ab PG2 580.- €
Einstufung: Alle aktuell Pflegebedürftigen werden automatisch in einen der neuen Pflegegrade eingeordnet. Für alle, die bereits Leistungen erhalten, bleibt die Leistung mindestens gleich hoch, die meisten erhalten sogar deutlich mehr.
Pflegende Angehörige: Die soziale Absicherung für pflegende Angehörige wird verbessert. Abhängig vom Umfang der Pflege und vom Pflegegrad werden für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichtet. Auch wird die Absicherung in der Arbeitslosen- und in der Unfallversicherung verbessert.
Stationäre Unterbringung: Es werden neue Pflegesätze und neue Personalschlüssel mit den Trägern der Pflegeheime vereinbart.
Beitragssatz: Der Beitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55% bzw. 2,8% für Kinderlose.
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